Was ist zu beachten, wenn man ein Schengenvisum beantragen möchte?
1) Generelles
Ein Schengenvisum ist eine Aufenthaltserlaubnis, die die Auslandsvertretungen (AVen) für einen kurzfristigen Aufenthalt bis zu drei Monaten ausstellen. Alle Visa, die für länger als drei Monate beantragt werden, sind Visa, die von den einzelnen Staaten als nationales Visum ausgestellt werden. Diese Unterteilung wurde irgendwann mal recht willkürlich gemacht: Alle Visa bis zu drei Monate werden als Schengenvisum (Typ C) ausgestellt und längerfristige Visa werden als nationales Visum Typ D ausgestellt. Interessanterweise haben die Typ D Visa auch zunächst eine Gültigkeit von drei Monaten, die längere Gültigkeit kann erst nach Einreise von der lokalen ABH (Ausländerbehörde) erteilt werden. In der Zwischenzeit berechtigen aber auch die Typ D Visa, sich damit frei im Schengenraum zu bewegen.
Zum Schengenvisum:
Ein Schengenvisum ist ein Kurzzeitvisum, welches für einen bestimmten Zweck beantragt wird. Üblicherweise ist es der Tourismus, Besuch bei Freunden, Besuch bei Verwandten oder eine Geschäftsreise. Dieser Zweck ist nicht vorgeschrieben oder festgelegt. Eine Einreise für drei Monate zur „medizinischen Behandlung“ oder „Mitarbeiter bei einer Messeausstellung“ sind durchaus legitime Zwecke. Wie man sieht, ist auch eine Arbeit möglich, denn bei Messeausstellungen wird der Antragsteller arbeiten, wenngleich der Arbeitgeber dann im Ausland ansässig ist.
Legitime Zwecke für einen guten Grund zur Einreise nach Deutschland.
Ein Zweck „Heirat in Deutschland“ wäre auch ein legitimer Zweck, sogar der Zweck „Heirat in Dänemark“ ist rechtlich in Ordnung. Es muss dann aber nachgewiesen werden, dass man die weitaus längste Zeit in Deutschland verbringt. Das größte Unterscheidungsmerkmal zum Typ D Visum ist, dass bei einem Schengenvisum von vornherein klar sein muss, dass der Antragsteller (AS) vor Ende der Gültigkeit des Visums Deutschland wieder verlässt.
Daher messen die AVen dem Nachweis der Rückkehrwilligkeit bei der Visumsvergabe eine besondere Bedeutung zu. Antragsteller, die nun von sich aus wohlsituiert sind, haben damit in der Regel auch kein Problem. Schwierig wird es immer dann, wenn sich der AS die Reise im Prinzip gar nicht leisten kann und dann jemand anders, in der Regel ein deutscher Staatsbürger oder eine juristische Person (Firma), für den Aufenthalt bürgen muss. Auch wenn für diesen Antragsteller eine solche Bürgschaft (=Verpflichtungserklärung = VE) vorgelegt wird, ist dies noch kein Garant dafür, dass ein Visum erteilt wird. Diese VE gleicht nur das Manko aus, dass der Antragsteller eben keine eigene „Reisekasse“ hat. Jedoch wird sich die AV dann gründlich die sonstigen Lebensumstände des AS ansehen und prüfen, ob dieser genug Anreiz hat, vor Ende der Gültigkeit des Visums wieder ins Heimatland zurückzukehren.
2) Beantragung des Schengenvisum
Auf die formalen Dinge, welche Papiere vorzulegen sind, möchte ich hier nicht eingehen. Diese sind häufigen Änderungen unterworfen, daher sollten Sie die aktuell geforderten Papiere von der Homepage der Botschaft abrufen. Der Fokus in diesem Dokument liegt auf der deutschen Botschaft Manila (DBM). Die DBM verlangt grundsätzlich die persönliche Vorsprache bei Beantragung des Schengenvisum. (EinzigeAusnahme ist der ausländische Ehepartner eines Ehepaares, das seinen Wohnsitz auf den Philippinen hat. Dann kann auch per Post eine Beantragung erfolgen. Seit dem 14.11.2013 muss allerdings auch die Ehefrau mindestens einmal zur Botschaft, weil generell Fingerabdrücke des Antragstellers genommen werden. Bei Folgeanträgen ist dann allerdings das persönliche Erscheinen nicht mehr erforderlich, da die Fingerabdrücke im VIS-System gespeichert werden).
Der beantragte Zweck des Schengenvisum sollte der tatsächlichen Absicht entsprechen!
Die gängige Meinung, die Freundin zuerst einmal nach Deutschland zu bringen mit dem Zweck „Besuch bei Freund in Deutschland“ und dann schnell zu heiraten, ist definitiv eine Falschangabe bei Antragstellung des Visums und dies kann später zu erheblichen Problemen führen. Auch Abschiebungen in solchen Fällen sind schon häufiger richterlich als in Ordnung entschieden worden. Zudem ist dies ein Katz- und Maus- Spiel. Missbrauch eines Schengenvisums führt zu mehr Misstrauen bei den AVen und somit zu mehr Ablehnungen.
a) Termin für die Antragstellung
In Manila muss grundsätzlich für die Antragstellung ein Termin vereinbart werden. Das kann geschehen: a) über ein Callcenter (siehe Botschaftsseite, extra Merkblatt) oder b) an gewissen Tagen bei der Botschaft selbst. Die Antragstellung darf laut VisaCodex erst frühestens drei Monate vor der geplanten Einreise erfolgen, der Termin für die Antragstellung kann aber früher vereinbart werden.
Die Terminvereinbarung über das Callcenter erfolgt nur über kostenpflichtige Telefonnummern. Diese Nummern sind leider nur von den Philippinen aus zu erreichen. Kosten sind im Durchschnitt 1-000-2.000 Peso; hängen aber stark von der Vorbereitung und somit von der Länge des Gespräches ab. Laut VisaCodex 1) sollte die Terminvergabe nicht mehr als 30 Euro kosten. Leider hat das Callcenter aber keine „Kostenbremse“ eingebaut, sodass es auch durchaus mehr werden kann.
Es ist zu empfehlen sich auf die Terminvergabe bei der Botschaft vorzubereiten.
Bei Anruf des Callcenters sollte vorliegen: a) der zu visierende Pass, b) der komplett ausgefüllte Schengenantrag, c) zwei alternative Kontaktnummern, unter denen der Antragsteller zu erreichen ist, falls er unter der eigenen Nummer nicht erreichbar ist.
Der Schengenantrag kann auf der HP der DBM online ausgefüllt werden. Die Daten werden aber nicht online übertragen, vielmehr kann man dort ein Formular ausfüllen und dies – ganz wichtig – dann ausdrucken. Bei der Terminvergabe wird nun Feld für Feld und Buchstabe für Buchstabe der Antrag dem Mitarbeiter des Callcenters durchgegeben. Man sollte sich also schon vorher überlegen, wie man gewisse (deutsche) Namen buchstabiert um die Länge des Gesprächs so kurz wie möglich zu halten. Der Termin wird nur vergeben, wenn alle Daten aufgenommen sind. Reicht das Guthaben des Handys nicht, kann man wieder neu aufladen und erneut anrufen. In der Regel geht es dann dort weiter, wo man zuvor unterbrochen hat. Das Callcenter aber bitte darauf hinweisen, dass man schon mal angerufen hat. Ansonsten fängt man wieder ganz von vorne an. Das Callcenter erstellt dann quasi einen Antrag, der bei Antragstellung unterschrieben werden muss. Dieser Antrag wird dann auch in das EDV-System der Botschaft eingegeben. Der eigene Antrag wird dann im Prinzip nicht mehr genutzt, sollte zu Kontrollzwecken aber bei der Antragstellung mitgebracht werden.
b) Terminvergabe bei der Botschaft
An gewissen Tagen zu gewissen Zeiten (siehe HP der DBM) kann man bei der Botschaft vorstellig werden und direkt und kostenlos einen Termin bekommen. Außer Ihren Pass brauchen Sie dann nichts weiter vorlegen. Sie erhalten dann den Termin und ein Merkblatt der DBM. Den Antrag füllen Sie wie oben beschrieben online aus und bringen ihn zum Termin mit. Der Antrag enthält die Daten noch mal in einem Barcode, sodass die Botschaftsmitarbeiter die Daten einscannen können und die manuelle Eingabe entfällt. Die Terminvergabe der Botschaft für das Schengenvisum hat meist den Nachteil, dass ein Termin nicht zeitnah vergeben wird. Die zeitnahen Termine werden vom Callcenter vergeben, während die Termine, die bei der Botschaft vergeben werden, am Ende des Zeitfensters liegen, dass das Callcenter für sich reserviert hat. Es kann dann je nach Ansturm schon mal einige Wochen dauern, obwohl laut VisaCodex eine Terminvergabe innerhalb zwei Wochen möglich sein muss.
3 ) Vorbereitung der Papiere für den Antrag
Die obligatorischen Papiere entnimmt man aus dem aktuellen Merkblatt der DBM. Einige wichtige Papiere erwähne ich hier:
a) Verpflichtungserklärung (VE)
Der deutsche Einlader für das Schengenvisum muss bei fehlenden Finanzen des Gastes zu seiner zuständigen Ausländerbehörde (ABH) in Deutschland gehen und dort eine so genannte VE abgeben. Damit verpflichtet er sich, für alle Kosten aufzukommen, die für den Gast hier in D entstehen. Dazu gehören auch mögliche Kosten der Abschiebung, Krankenhaus etc. Für Krankheit wird nun auch eine Reisekrankenversicherung gefordert. Man kann diese online abschließen. Meist sind die Konditionen derart, dass die Prämie zurückgezahlt wird, falls das Visum nicht genehmigt wird. Aber zur Sicherheit erkundigen Sie sich beim Versicherungsträger oder lesen Sie die AVB (Allgemeine Versicherungsbedingungen). Zur Ausstellung der VE muss der Einlader seine finanzielle Situation offenlegen. Das sind meist die Gehaltsabrechnungen der letzten 3-6 Monate. Bei Selbständigen/Freiberuflern sollte man die zuständige Stelle fragen, was sie an Unterlagen sehen wollen.
Die Frage nach der Höhe des Einkommens ist nicht einheitlich im Bundesgebiet geregelt.
Sollte die ABH die Ausstellung wegen nicht genügenden Einkünften verweigern, ist es auch möglich, dass jemand anders (Eltern, Freunde, Geschwister) diese VE beantragen. Das wichtigste ist, dass die VE ausgestellt wird und keinen Eintrag hat „Bonität nicht nachgewiesen“.
Jede Kommune oder ABH hat ihre eigenen Regeln, aber auch Ermessensspielräume. Es ist klar, dass das Einkommen schon über Hartz 4 liegen sollte. Dazu ist es davon abhängig, wie viele Personen eingeladen werden. Die zwei Person wird im Allgemeinen „billiger“. Sollte zum Beispiel für die erste Person ein Einkommen von 1.200 € gefordert sein, ist es dann für die zwei Personen 1.400 €. Diese Zahlen bitte nicht absolut nehmen, die verbindliche Aussage gibt es nur bei der zuständigen ABH. Ich nehme mal als Beispiel Lippstadt: dort muss das monatliche Netto-Einkommen 1260 € bei einer eingeladenen Person sein. Bei zwei Personen: 1.610 €.
Es ist oft auch möglich, Geld auf ein Sperrkonto einzuzahlen und dies der ABH vorzulegen.
Leider machen dies aber nicht alle Kommunen. Gültigkeit der VE. Die VE darf zum Zeitpunkt der Antragsabgabe nicht älter als 6 Monate sein. Davon zu unterscheiden ist die Dauer der Haftung, die der VE-Geber übernimmt. Im Prinzip ist eine VE solange gültig, bis dass der Gast das Land wieder verlassen hat. Für eine erneute Einreise wird im Allgemeinen eine neue VE gefordert. Für den Fall eines illegalen Aufenthaltes – der Gast reist nicht fristgemäß aus – kann also der VE-Geber Jahre lang als Bürge herangezogen werden und auch bei Abschiebung zur Kasse gebeten werden. Die Abschiebungskosten können in die tausende gehen. Auch Krankenhauskosten können dem VE-Geber in Rechnung gestellt werden, denn im Allgemeinen ist der Gast während der Illegalität nicht mehr durch eine Reisekrankenversicherung abgesichert. Daher sollte man sich wirklich gut überlegen, für wen man solch eine VE abgibt.
b ) Bekanntschaftsnachweise
Wenn Sie einen Freund oder eine Bekannte einladen, möchten wir wissen, dass es sich hierbei auch tatsächlich um eine solche Person handelt. Eine bestehende Freundschaft/Bekanntschaft ist in der Regel auch nicht schwer zu belegen.
Belege können verschiedene Dinge sein, z. B:
* Kopien des Passes des Gastgebers, falls er Sie besucht hat, mit Stempeln der philippinischen Einreisekontrolle
* Gemeinsame Hotelbuchungen, es sollten wenigstens zwei Besuche oder gemeinsame Urlaubsaufenthalte nachgewiesen werden um die Ernsthaftigkeit der Beziehung nachzuweisen. Dies gilt auch für Urlaube /gemeinsame Aufenthalte in Drittländern
* Flugtickets/Bordkarten für gemeinsame Flüge mit dem Gastgeber.
* Telefonverbindungsnachweise oder Ausdrucke von VoIP Verbindungen wie z. B. „skype“
* Briefverkehr, E-Mails (Wir wollen Ihre Briefe nicht lesen, allerdings lässt sich mit einem kurzen Blick eine regelmäßige Korrespondenz zwischen Freunden/Bekannten gut darlegen. Alle Ihre Angaben werden vertraulich behandelt. Aufgrund des privaten Charakters dieser Unterlagen stellen wir Ihnen eine Vorlage dieser Dokumente jedoch vollkommen frei. Es werden jedoch häufig auch Screenshots von Posteingängen oder VoIP-Verbindungen vorgelegt)
* Sonstiges
Fotos werden von der Botschaft als alleinige Bekanntschaftsnachweise nicht akzeptiert da sie die Beziehung Gastgeber-Gast kaum darzustellen vermögen (Ende Zitat).
2 Besuche lassen sich am besten durch den Eireisestempel im Pass des deutschen Freundes nachweisen. Also diese Seite aus dem Pass fotokopieren. Ansonsten lohnt es sich, alle Bordkarten von Reisen, die man mit Freundin/Freund gemacht hat, aufzubewahren. Bei Hotelübernachtungen aber auch drauf achten, dass auch die Freundin mit eingetragen ist!
c ) Flugticket /Flugreservierung
Muss ich zum Visuminterview ein Flugticket vorlegen?
Nein, die Botschaft verlangt grundsätzlich die Vorlage des Ausdrucks der Flugreservierung für den Hin- und Rückflug.
Gemäß Artikel 14 und Anlage II des Visakodex der seit 05. April 2010 für alle Mitgliedstaaten des Schengen Raums verbindlich ist, muss bei VisaAntragstellung die Reservierung eines Rückflugtickets nachgewiesen werden.
Die Vorlage des Flugtickets kann, nachdem der Erteilung des Visums zugestimmt wurde, zur Vorlage bei der Botschaft verlangt werden. Die Botschaft weist darauf hin dass bezüglich der Mitnahmebestimmungen die jeweilige Fluglinie und nicht die Botschaft verantwortlich ist. Der Reisende muss sich vor Antritt der Reise versichern welche Unterlagen von der Fluglinie beim check-in verlangt werden (Zitat ende).
Es ist also demnach nicht nötig, ein bezahltes Ticket bei Antragstellung vorzulegen. Bei der Reservierung übersieht DBM offenbar, dass eine Reservierung in der Praxis sehr oft nach wenigen Tagen verfällt, wenn sie nicht bezahlt wird. Abhilfe können manchmal „richtige“ Reisebüros schaffen, die solch eine Reservierungsbestätigung für eine etwas längere Frist ausstellen.
Es wurde auch schon berichtet, dass die DBM ganz auf die Vorlage eines Tickets/Reservierung verzichtet.
Das ist aber nicht offiziell bestätigt und es ist doch eher zurzeit angeraten, irgendein Beleg für ein Ticket oder die Reservierung vorzulegen. Bei den Visa, deren Erteilung als sicher gilt – ich komme später darauf zurück – ist es angeraten, sich zunächst ein günstiges Ticket zu kaufen und danach Terminvergabe und Antrag auszurichten. Andernfalls bleibt einem nur die Möglichkeit, sich gleich ein Ticket zu kaufen und dabei drauf zu achten, dass Stornierungskosten so gering wie möglich sind. Je früher die Stornierung gemacht wird, desto günstiger sind ja auch meist die Stornierungskosten. Wenn jemand vorübergehend etwas mehr Geld entbehren kann, so kann man auch über ein Ticket in der Businessklasse nachdenken, dort sind die Stornierungskosten meist 0 Euro. Aber vorher genau die Buchungsbedingungen anschauen.
4 ) Rückkehrbereitschaft (RB)
4.1 ) Generelles
Der Nachweis der RB ist der Schlüssel für einen erfolgreichen Antrag auf ein Schengenvisum. Leider ist in den vergangenen Jahrzehnten dermaßen viel Missbrauch getrieben worden, dass die Hürden für den Nachweis der RB immer höher gelegt wurden. Ich selbst kann mich erinnern, dass ich Anfang der 1990er Jahre eine Filipina eingeladen habe indem ich zusammen mit ihr zur Botschaft gegangen bin, eine Art Verpflichtungserklärung unterschrieben habe – ohne irgendwelche Gehaltsnachweise – und sie konnte dann das Visum gleich mitnehmen. Von diesem vereinfachten Verfahren sind wir 22 Jahre später meilenweit entfernt!
Es gibt einige Gruppen, die ihre Rückkehrbereitchschaft nur rudimentär nachweisen müssen oder es wird gar nicht danach gefragt; andere Gruppen werden verschärft dieser Prüfung unterworfen:
a ) Seemänner / Geschäftsreisende / sonstige Touristen… die können meist aus eigener (finanzieller) Kraft reisen, und werden auch kein Problem haben
b ) philipp. Ehepartner eines deutsch/philipp. Ehepaares mit Wohnsitz auf den Philippinen. Die Ehefrau muss nicht auf der DBM erscheinen; man kann alles postalisch machen. (Einschränkung: seit dem 14.11.2013 muss auch die Ehefrau mindestens einmal zur DBM, da Fingerabdrücke genommen werden. Folgeanträge gehen dann postalisch)
c ) Verwandte in direkter Linie eines philipp. Staatsbürgers mit Wohnsitz in Deutschland. Eltern, Kinder… Hier sorgsam darauf achten, dass der Verwandtschaftsgrad über Geb-Urkunden/Heiratsurkunden nachgewiesen wird.
Bei betagten Eltern kann das Visum verweigert werden, wenn der DBM der Gesundheitsstatus nicht ganz klar ist. Trotz Reisekrankenversicherung würde dann auch ein Visum verweigert. Wenn die DBM Zweifel am Gesundheitszustand haben könnte, sollte man noch ein ärztliches Gesundheitszeugnis vorlegen.
c ) sonstige Verwandte: Geschwister, Nichten etc : Hier sollte der Verwandtschaftsgrad nachgewiesen werden aber auch schon Ausführungen zur Rückkehrbereitschaft gemacht werden. Es wird im Allgemeinen hier auch nicht so ganz streng geprüft.
Bei schulpflichtigen Kindern sollte drauf geachtet werden, dass die Kinder während der Schulferien reisen. Ansonsten sollte eine Freistellungsbescheinigung der Schule vorgelegt werden. Allerdings eine Freistellung von mehreren Wochen – ohne weitere Erklärung – wird die Botschaft meist nicht akzeptieren, bzw. dann das Visum verweigern.
d ) Besuch bei Freund/Freundin in Deutschland: das ist sicherlich die Gruppe, die am meisten bezüglich der RB geprüft wird und wo in der Praxis am meisten Probleme auftreten bzw. Ablehnungen erteilt werden.
4.2 ) Nachweis der Rückkehrbereitschaft (RB)
Eine RB kann man versuchen nachzuweisen aber nicht beweisen!
Der Antragsteller muss Argumente für die RB vortragen, nicht der Einlader!
Das Renommee des Einladers hat keinen Einfluss auf die Bewertung der RB des Antragstellers!
Die formal richtige Vorlage aller Papiere garantiert nicht die RB oder die Erteilung eines Visums!
4.2.1 ) Was ist zu beachten beim Sammeln der Argumente für eine RB ?
Jeder Antrag ist ein Einzelfall. Pauschalisierte Texte oder Begründungen, die bei den einen Antragstellern zum Erfolge führten, können bei anderen AS das Gegenteil bewirken. Die gängige Meinung, „ohne Job kein Visum“ hat sich in letzter Zeit schon oft als unrichtig erwiesen. Genauso wurden AS mit Job ein Visum verwehrt.
Woran liegt das?
Die DBM möchte im Prinzip nur sehen, wie der AS sein tägliches Leben gestaltet. Dies sollte am besten schriftlich niedergelegt werden und wenn möglich mit offiziellen Bescheinigungen untermauert werden. Wenn es also gelingt, hier ein wahres und in sich geschlossenes Bild der Lebenssituation des Antragsstellers darzustellen, dann wird in der Regel ein Visum erteilt. Irgendwelche fingierten Geschichten helfen meist nicht, denn die Mitarbeiter haben genügend Erfahrung, dies zu erkennen.
4.2.2 ) Indizien /Argumente für eine Rückkehrbereitschaft beim Schengenvisum.
1 ) Ein vorher ordnungsgemäß abgeschlossener Besuch in einem Schengen Land. Das ist sicherlich das stärkste Indiz. In der Praxis zeigt sich, dass ein Folgevisum dann fast immer erteilt wird. Natürlich sollte dann auch der Folgebesuch plausibel erklärt werden. Aber die Gründe werden dann nicht mehr ganz so auf die „Goldwaage“ gelegt.
2 ) Ein Job. Das ist immer noch eine gute Vorrausetzung. Allerdings sollte dieser auch durch einen
Arbeitsvertrag, Kontoauszug über die eingegangenen Gehälter, Bestätigung des Arbeitgebers über die Beschäftigung oder Bestätigung des Arbeitgebers über den gewährten Urlaub belegt werden. Wobei man hier schon aufpassen muss, dass Gefälligkeitsbescheinigungen sicherlich schnell erkannt werden.
3 ) Ein laufendes oder angestrebtes Studium:
wenn hier Papiere der Uni über die Semesterferien oder Beginn des Semesters beigebracht werden, wird sich dies sicherlich sehr positiv auf das Visum auswirken. Hier kann man auch ruhig ein angestrebtes oder laufendes Sprachstudium beim Goethe Institut erwähnen. Eine Bescheinigung darüber wird sicherlich leicht vom GI zu bekommen sein.
4 ) Besitz von Land: Dies sollte mit dem entsprechenden „Title“ (Grundbuchauszug) nachgewiesen werden. Es wird auch akzeptiert, wenn sich der Besitz noch in den Händen der Eltern befindet. Es muss nicht unbedingt auf den AS ausgestellt sein.
5 ) wenn der AS keine Arbeit hat: Schriftliche Darstellung, wo der AS normalerweise wohnt, ob sie in der Familie den Haushalt versorgt, oder sich um die Oma kümmert die krank ist. Dann auch darstellen, wie die Familie sich ernährt. Denn irgendwo muss ja der tägliche Reis herkommen.
6 ) Länge des beantragten Visums
Die Länge des beantragten Schengenvisum ist für sich alleine gesehen kein Argument pro oder kontra ein Visum. Es sollte aber zum Lebensstil des AS passen. Jemand mit einer einfachen Arbeit bekommt eben auf den Philippinen keine 3 Monate Urlaub, selbst wenn eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorliegt, was dann möglicherweise als Gefälligkeitsbescheinigung ausgelegt werden kann.
Wie man sieht ist Kreativität gefragt. Wobei es nicht in Richtung Lügengeschichten gehen darf. Vielmehr soll die tägliche Lebenssituation des AS realistisch unter dem Blickwinkel der RB dargestellt werden. Der AS sollte sich auch diese Argumente zu eigen machen, denn ein ganz wichtiger Teil bei der Antragsabgabe ist das Interview. Dort wird – bei Antragstellung des Schengenvisum – meist ein einheimischer Mitarbeiter der DBM die RB versuchen zu durchleuchten. Dabei sollte der AS ein plausibles und am realen Leben orientiertes Bild vor Augen haben.
4.2.3 ) Plausibilität der Argumente zum Schengenvisum.
Ganz wichtig ist, dass die Argumente für das Schengenvisum in sich plausibel erscheinen müssen.
Beispiele für nicht plausible Anträge:
Eine Lehrerin legt Gehaltsnachweise, Vertrag und alles perfekt vor und beantragt ein Schengenvisum für 3 Monate. Die DBM kann leicht nachprüfen, dass die 3 Monate außerhalb der Ferienzeit fallen.
Ausfüllen und Ausdrucken – Es gibt zwei wirkliche Vorteile dabei:
- Der Antragsteller weiß, dass alle seine Angaben richtig eingegeben werden, da er dies ja tatsächlich selber macht. Denn beim Ausdrucken des Antrags wird ein Barcode mit ausgedruckt, welcher auf alle Fälle mit zur Botschaft gebracht werden muss, da über diesen, die Daten in das Visasystem eingelesen werden.
- Der Anruf beim Callcenter wird kürzer, da nur noch ein Termin vergeben wird und ein paar Grunddaten aufgenommen werden müssen.
- Bitte beim Anruf unbedingt darauf hinweisen, dass der Antrag des Schengenvisum online ausgefüllt wurde.
DIES GILT NUR FÜR SCHENGENVISA
Visaanträge für längerfristige Aufenthalte (z.B. Studium, Arbeitsaufnahme, Familienzusammenführung) können nicht in online-Version erfasst werden.
Alle weiteren Informationen zum Schengenvisum finden Sie unter:
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